Für welche Gebäude ist ein Bauwerksbuch erforderlich?
§ 128a BO für Wien regelt das Bauwerksbuch und die vorgesehenen Gebäudeüberprüfungen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist es grundsätzlich bis zur Fertigstellungsanzeige erstellen zu lassen.
Für bestehende Gebäude gelten folgende Stichtage für die Erstellung und Registrierung:
- Bis 31. Dezember 2027: Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden.
- Bis 31. Dezember 2030: Gebäude aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1919 und dem 1. Jänner 1945.
Ausgenommen sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von höchstens 50 m². In begründeten Fällen kann die Behörde auch für weitere Gebäude ein Bauwerksbuch verlangen. Welche Vorgaben für Ihr Objekt gelten, klären wir anhand des Baualters und der geplanten Maßnahmen.
Rechtsstand: 16. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: § 128a BO für Wien im RIS.
Eine Dokumentation, die mit dem Gebäude mitwächst
Der bei der Erstellung erfasste Zustand ist eine Momentaufnahme. Ein Bauwerksbuch entfaltet seinen Nutzen durch die laufende Ergänzung: Neue Befunde, durchgeführte Maßnahmen und spätere Änderungen sollen dem jeweiligen Gebäudeteil zugeordnet bleiben.
Die elektronische Führung liegt beim Eigentümer beziehungsweise bei einer bestellten Hausverwaltung. Das Bauwerksbuch ist der Behörde auf Verlangen zur Einsicht bereitzustellen.
Wenn Unterlagen – etwa die Fertigstellungsanzeige – erst nach der Ersterstellung verfügbar werden, werden sie im Zuge der Fortführung ergänzt. Wir stimmen mit Ihnen ab, welche Unterlagen benötigt werden und wie die Übergabe erfolgen soll.